schließen

Loginbox

Trage bitte in die nachfolgenden Felder Deinen Benutzernamen und Kennwort ein, um Dich einzuloggen.


  • Username:
  • Passwort:
  •  
  • Bei jedem Besuch automatisch einloggen.


  •  
     
   


Information


Aktuell werden nur die als wichtig hervorgehobenen Beiträge dieses Themas angezeigt. Wenn Du wieder alle Beiträge sehen möchtest, dann klicke bitte HIER.  

schließen

Downpipe ohne TÜV

Welche Strafe ist zu erwarten? Wir hoch ist das Risiko?

GTi 66 
Registriert
Avatar
Geschlecht: männlich
Herkunft: GERMANY  Essen (NRW)
Alter: 58
Beiträge: 5740
Dabei seit: 12 / 2010
Private Nachricht
versteckt
Betreff: Re: Downpipe ohne TÜV  -  Gepostet: 04.06.2012 - 15:43 Uhr  -  
Leute, ich kann euch folgendes zu diesem Thema sagen …….
Meine Perle ist bei einer Versicherung beschäftigt Abt. KFZ Schaden und betreut auch einige Flotten dort.

Ich hatte letztens mit Ihr die Diskussion Chiptuning bei der Versicherung melden JA oder NEIN und welche Auswirkungen es hat!
Ihr könnt es glauben oder nicht – bei einem Seminar/ Weiterbildung war genau dies ein großes Thema.

Letztendlich ist es ja so das Versicherungen auch an allen Ecken sparen müssen ,gerade bei KFZ Schäden wird zurzeit noch genauer hingeschaut.
Im Grunde kann man nur ein zulassungspflichtigen PKW verssichern der der allgemeinen Betriebserlaubnis entspricht.
Sobald die ABE erlischt hat das Fahrzeug kein Versicherungsschutz mehr - Punkt.

Wenn der Versicherer das rausbekommt dann wird der VK Schutz komplett verweigert und bei der KH kommt es zur Regressansprüchen.
Da hier dann Vorsatz mit im Spiel kommt beschränkt sie die Regressforderung nicht mehr nur auf den Höchstsatz von 5.000 bzw. im Sonderfall auf 7.500 € sondern wird in schweren Fällen bei Personenschäden weitergeführt!

Bei einem Worst Case Szenario spielt es keine Rolle mehr ob diese Änderung am Fahrzeug ursächlich war sondern es geht dann ganz alleine darum ob das Fahrzeug bei Eintritt des Ereignisses versichert war.

Folgendes Beispiel:

Bei einem Auffahrunfall mit Blechschaden wird wohl kaum jemand auf die Idee kommen ein Fahrzeug sicherzustellen um zu schauen ob alles rechtens war .

Ein Worst Case Szenario sieht aber wie folgt aus.
Man fährt jemanden mit hohem Tempo hinten drauf z.B. auf der Autobahn weil man entweder gepennt hat , zu schnell war, von der Sonne geblendet war oder Sonstiges.

Dieser Auffahrunfall – wie er häufiger vorkommt – ist jetzt leider kein Bagatellschaden/Blechschaden mehr sondern mit Personenschäden.
Bei Personenschäden mit Abtransport per Krankenwagen ect. kommt grundsätzlich die Staatsanwaltschaft mit ins Boot und das Auto wird sofort sichergestellt zwecks Feststellung der Beweislage und Ursache. Nun kommen Experten ins Spiel die sich damit auskennen und es wird alles dokumentiert. Wenn hierbei festgestellt wird das das Fahrzeug tatsächlich keine ABE hatte und Du Unfallverursacher bist dann ist das Worst Case Szenario für dich eingetreten. Nicht das wir uns hier an dieser Stelle missverstehen, auch mit einem sauberen sprich tüvkonformen Fahrzeug ist so ein Unfall niemanden zu wünschen!

Angenommen diese verletzten Personen würden nun für immer Pflegefälle werden/sein – glaubt hier einer im Forum das man da mit 5.000 EURO Regress da rauskommt. Selbst wenn es keine Pflegefälle geben würde wäre selbst das Schmerzensgeld in großer Höhe fällig.


Bleiben wir mal bei diesem Beispiel. Jeder von uns weiß das eine Down Pipe ohne TÜV nicht der Auslöser für dieses schlimme Ereignis war - Fakt ist aber auch das keine Versicherung freiwillig einen Schaden begleicht und versucht sich immer und überall von Zahlungen zu drücken wenn es nur irgendwie geht.

Und nun kommt das Kleingedruckte ganz groß zum Vorschein , schaut mal ins Versicherungsvertragsgesetz , dann wisst ihr was Sache ist.

http://dejure.org/gesetze/VVG/28.html

VVG § 23 Subjektive Gefahrenerhöhung
(1) Nach dem Abschluss des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.


VVG § 24 Fristlose Kündigung wegen Gefahrenerhöhung
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so braucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen.

(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.


§ 28
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.



Ach ja …. ich habe meine Leistungssteigerung nun beim TÜV eintragen lassen und heute der Versicherung gemeldet …. sicher ist sicher :police:


Wie sagt man so schön
Jeder ist seines Glückes Schmied
Mit freundlicher Lichthupe GTi 66 * Dirk

Nur einen Klick zum Showroom

Spritmonitor


nach unten nach oben
 


Ähnliche Themen



Cookies von diesem Forum entfernen  •  FAQ / Hilfe  •  Teamseite  •  Impressum   |  Aktuelle Ortszeit: 19.04.2025 - 23:07